ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Fotografin Katja Schubert – nachfolgend Fotografin genannt
I. ALLGEMEINES
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge, Angebote und Lieferungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form, in welchem Schaffenszustand oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (digitale Bilder, Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, Videos usw.).
II. AUFTRAGSPRODUKTIONEN
1. Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Kosten um mehr als 15% erkennbar wird.
2. Die Fotografin ist berechtig, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
3. Vorbehaltlich anderer Regelungen werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin bzw. in Zusammenarbeit mit dem Kunden ausgewählt.
4. Die Negative/digitalen Originaldaten verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. URHEBERRECHT UND NUTZUNG
1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht für die Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck übertragen, welches sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist der Nutzungszweck maßgeblich, für den das Bildmaterial ausweislich der Rechnung zur Verfügung gestellt worden ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
3. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
4. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
5. Die Fotografin ist berechtig, die Lichtbilder, auch solche, die vom Auftraggeber nicht ausgewählt wurden, für eigene Werbezwecke zu verwenden.
IV. VERGÜTUNG
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Tagessatz oder Pauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten wie Modellhonorare, Requisiten, Materialkosten, Studiomieten usw. sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Tagessätze gelten für 8 Stunden Produktionszeit, für einen längeren Einsatz wird Overtime berechnet. Reisetage werden mit 50% des Tagessatzes berechnet.
3. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu verantworten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so ist eine angemessene, zusätzliche Vergütung auf Grundlage des vereinbarten Honorars zu leisten.
4. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
5. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach oder während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
6. Als Ausfallhonorar wird festgelegt: ab Auftragsbestätigung 50% und bis 24h vor Auftragsbeginn 100% des Grundhonorars. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin Schadenersatzansprüche geltend machen.
V. HAFTUNG
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VI. NEBENPFLICHTEN
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und sie gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern.
VII. DATENSCHUTZ
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Fotografin.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
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I. ALLGEMEINES
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge, Angebote und Lieferungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form, in welchem Schaffenszustand oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (digitale Bilder, Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, Videos usw.).
II. AUFTRAGSPRODUKTIONEN
1. Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Kosten um mehr als 15% erkennbar wird.
2. Die Fotografin ist berechtig, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
3. Vorbehaltlich anderer Regelungen werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin bzw. in Zusammenarbeit mit dem Kunden ausgewählt.
4. Die Negative/digitalen Originaldaten verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. URHEBERRECHT UND NUTZUNG
1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht für die Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck übertragen, welches sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist der Nutzungszweck maßgeblich, für den das Bildmaterial ausweislich der Rechnung zur Verfügung gestellt worden ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
3. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
4. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
5. Die Fotografin ist berechtig, die Lichtbilder, auch solche, die vom Auftraggeber nicht ausgewählt wurden, für eigene Werbezwecke zu verwenden.
IV. VERGÜTUNG
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Tagessatz oder Pauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten wie Modellhonorare, Requisiten, Materialkosten, Studiomieten usw. sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Tagessätze gelten für 8 Stunden Produktionszeit, für einen längeren Einsatz wird Overtime berechnet. Reisetage werden mit 50% des Tagessatzes berechnet.
3. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu verantworten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so ist eine angemessene, zusätzliche Vergütung auf Grundlage des vereinbarten Honorars zu leisten.
4. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
5. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach oder während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
6. Als Ausfallhonorar wird festgelegt: ab Auftragsbestätigung 50% und bis 24h vor Auftragsbeginn 100% des Grundhonorars. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin Schadenersatzansprüche geltend machen.
V. HAFTUNG
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VI. NEBENPFLICHTEN
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und sie gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern.
VII. DATENSCHUTZ
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Fotografin.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Fotografin Katja Schubert – nachfolgend Fotografin genannt
I. ALLGEMEINES
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge, Angebote und Lieferungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form, in welchem Schaffenszustand oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (digitale Bilder, Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, Videos usw.).
II. AUFTRAGSPRODUKTIONEN
1. Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Kosten um mehr als 15% erkennbar wird.
2. Die Fotografin ist berechtig, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
3. Vorbehaltlich anderer Regelungen werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin bzw. in Zusammenarbeit mit dem Kunden ausgewählt.
4. Die Negative/digitalen Originaldaten verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. URHEBERRECHT UND NUTZUNG
1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht für die Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck übertragen, welches sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist der Nutzungszweck maßgeblich, für den das Bildmaterial ausweislich der Rechnung zur Verfügung gestellt worden ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
3. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
4. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
5. Die Fotografin ist berechtig, die Lichtbilder, auch solche, die vom Auftraggeber nicht ausgewählt wurden, für eigene Werbezwecke zu verwenden.
IV. VERGÜTUNG
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Tagessatz oder Pauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten wie Modellhonorare, Requisiten, Materialkosten, Studiomieten usw. sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Tagessätze gelten für 8 Stunden Produktionszeit, für einen längeren Einsatz wird Overtime berechnet. Reisetage werden mit 50% des Tagessatzes berechnet.
3. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu verantworten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so ist eine angemessene, zusätzliche Vergütung auf Grundlage des vereinbarten Honorars zu leisten.
4. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
5. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach oder während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
6. Als Ausfallhonorar wird festgelegt: ab Auftragsbestätigung 50% und bis 24h vor Auftragsbeginn 100% des Grundhonorars. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin Schadenersatzansprüche geltend machen.
V. HAFTUNG
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VI. NEBENPFLICHTEN
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und sie gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern.
VII. DATENSCHUTZ
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Fotografin.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Fotografin Katja Schubert – nachfolgend Fotografin genannt
I. ALLGEMEINES
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge, Angebote und Lieferungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form, in welchem Schaffenszustand oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (digitale Bilder, Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, Videos usw.).
II. AUFTRAGSPRODUKTIONEN
1. Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Kosten um mehr als 15% erkennbar wird.
2. Die Fotografin ist berechtig, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
3. Vorbehaltlich anderer Regelungen werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin bzw. in Zusammenarbeit mit dem Kunden ausgewählt.
4. Die Negative/digitalen Originaldaten verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. URHEBERRECHT UND NUTZUNG
1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht für die Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck übertragen, welches sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist der Nutzungszweck maßgeblich, für den das Bildmaterial ausweislich der Rechnung zur Verfügung gestellt worden ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
3. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
4. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
5. Die Fotografin ist berechtig, die Lichtbilder, auch solche, die vom Auftraggeber nicht ausgewählt wurden, für eigene Werbezwecke zu verwenden.
IV. VERGÜTUNG
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Tagessatz oder Pauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten wie Modellhonorare, Requisiten, Materialkosten, Studiomieten usw. sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Tagessätze gelten für 8 Stunden Produktionszeit, für einen längeren Einsatz wird Overtime berechnet. Reisetage werden mit 50% des Tagessatzes berechnet.
3. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu verantworten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so ist eine angemessene, zusätzliche Vergütung auf Grundlage des vereinbarten Honorars zu leisten.
4. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
5. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach oder während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
6. Als Ausfallhonorar wird festgelegt: ab Auftragsbestätigung 50% und bis 24h vor Auftragsbeginn 100% des Grundhonorars. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin Schadenersatzansprüche geltend machen.
V. HAFTUNG
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
VI. NEBENPFLICHTEN
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen der Fotografin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- oder Reproduktionsrecht besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmegegenstände rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und sie gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern.
VII. DATENSCHUTZ
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Die Fotografin verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen des Auftrags bekanntgewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der Fotografin.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Geltung der übrigen Bestimmungen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
der Fotografin Katja Schubert – nachfolgend Fotografin genannt
I. ALLGEMEINES
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Fotografin erteilten Aufträge, Angebote und Lieferungen. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.
2. "Lichtbilder" im Sinne dieser AGB sind alle von der Fotografin hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form, in welchem Schaffenszustand oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (digitale Bilder, Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, Videos usw.).
II. AUFTRAGSPRODUKTIONEN
1. Soweit die Fotografin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von der Fotografin anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Kosten um mehr als 15% erkennbar wird.
2. Die Fotografin ist berechtig, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
3. Vorbehaltlich anderer Regelungen werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch die Fotografin bzw. in Zusammenarbeit mit dem Kunden ausgewählt.
4. Die Negative/digitalen Originaldaten verbleiben bei der Fotografin. Eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. URHEBERRECHT UND NUTZUNG
1. Der Fotografin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht für die Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck übertragen, welches sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist der Nutzungszweck maßgeblich, für den das Bildmaterial ausweislich der Rechnung zur Verfügung gestellt worden ist. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
3. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an die Fotografin.
4. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Fotografin, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
5. Die Fotografin ist berechtig, die Lichtbilder, auch solche, die vom Auftraggeber nicht ausgewählt wurden, für eigene Werbezwecke zu verwenden.
IV. VERGÜTUNG
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Tagessatz oder Pauschale zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nebenkosten wie Modellhonorare, Requisiten, Materialkosten, Studiomieten usw. sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Tagessätze gelten für 8 Stunden Produktionszeit, für einen längeren Einsatz wird Overtime berechnet. Reisetage werden mit 50% des Tagessatzes berechnet.
3. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die die Fotografin nicht zu verantworten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so ist eine angemessene, zusätzliche Vergütung auf Grundlage des vereinbarten Honorars zu leisten.
4. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum der Fotografin.
5. Hat der Auftraggeber der Fotografin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach oder während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Fotografin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
6. Als Ausfallhonorar wird festgelegt: ab Auftragsbestätigung 50% und bis 24h vor Auftragsbeginn 100% des Grundhonorars. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann die Fotografin Schadenersatzansprüche geltend machen.
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1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet die Fotografin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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